Wann/Wo: Dienstag 20:00 – 21:45 Uhr / ASKÖ Wollanig / Unterwollanigerstraße 55 / 9500 Villach
Samstag 10:00 – 14:00 Uhr / VS-Treffen / 9521 Treffen

 

Ablauf Dienstag:

Aufwärmen / Dehnen
Langes Schwert
Messer

 

Ablauf Samstag:

Aufwärmen / Dehnen
Langes Schwert
Messer, Axt und Singlestick
SV (Selbstverteidigung)

  Kosten: 72 € pro Jahr bei Gladiatores für Versicherung und vergünstigte Seminare bei Sven Baumgarten
(Passive Mitgliedschaft, beinhaltet kein Wochentraining).

30 € Monatsbeitrag für Fechttraining bei Gladiatores Villach

  Trainingsleiter: Michael Sicher /Villach

  Fechtlehrer: Sven Baumgarten

 

Was wir bieten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gladiatores ist eine professionelle Schule für historische europäische Kampfkünste.

Die Schüler der Schule Gladiatores erfahren eine Ausbildung in den etwas in Vergessenheit geratenen Martial-Arts-Künsten Europas, ähnlich einer Kendo- oder Karateschule. Es wird der Umgang mit Schwert, Messer, Axt, Stock und Alltagsgegenständen als Waffen sowie auch der waffenlose Kampf gelehrt.
 
Der Begriff ‚fechten‘, von althochdeutsch fehtan ‚kämpfen/streiten’, bezeichnet ursprünglich die gesamte Bandbreite des Kämpfens – also keineswegs nur den Kampf mit dem Schwert. Wer also tatsächlich Fechter oder Kämpfer sein möchte, der sollte auch in der Lage sein, sich ohne Waffen zu verteidigen!
 
Gladiatores bietet regelmäßigen Unterricht in den folgenden Disziplinen an:
 
Waffenlos Fallschule (vor, seitlich, rück, durchrollen)
Distanzen (Tritt, Schlag+Stoß, Ellbogen+Knie, Wurf+Hebel)
Fußtritte und Fußstöße (vor, seitlich, rück, Halbkreis)
Faustschläge (Schwinger, Haken, Rückhand, Hammer)
Fauststöße (Jab, Cross)
Kniestöße+Knieschläge, Ellbogenstöße+Ellbogenschläge
Würfe und Take-Down-Hebel im Stand und am Boden
Würger im Stand und am Boden
Brüche gegen Angriffe / Brüche gegen Brüche
Bodenkampf
   
Bewaffnet Schwert
Messer
Stock
Axt
Alltagsgegenstände (man ist niemals unbewaffnet!)
   
Stresstraining Der Schwerpunkt liegt auf funktionaler Selbstverteidigung.
   
  Wir behalten uns vor, Personen, die wir charakterlich für ungeeignet halten, abzuweisen. Wir unterrichten nicht jene, vor denen wir uns eigentlich schützen wollen!

Bei Interesse bitte melden bei msicher@gmx.net

Telefonnr.: +43 650 500 7890
Training findet statt: jeden SA in der VS-Treffen / 9521 Treffen, 10:00-14:00 Uhr

Erste Trainingseinheit gratis! (nach telefonischer Vereinbarung)

  Rechtliche Grundlagen
der
Selbst-
verteidigung:
Notwehrrecht

Ein nicht unerheblicher Teil unserer Ausbildung ist geprägt von der rechtlichen Situation in Österreich.

Primäres Ziel ist es, auch in Ausnahmesituationen ein gesetzeskonformes Verhalten zu gewährleisten ohne dabei die eigene Sicherheit zu vernachlässigen bzw. an Effektivität zu verlieren.

Konfliktmanagement, Prävention, Verhältnismäßigkeit, Deeskalation und Eigenschutz sind die wichtigsten Schlagworte im Umgang mit Aggression und Gewalt. In Kombination mit einer effizienten Vorgehensweise in Notwehrsituationen ergibt dies eine völlig neue Art der Selbstverteidigung und Sicherheitsschulung.

Notwehrrecht:
Notwehrrecht – Österreich,
Stand 2005 Grundlage der Notwehr ist § 3 Strafgesetzbuch (StGB)

§ 3.
(1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. (2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

1) Voraussetzung
Notwehr ist die Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.

a) Gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff
Notwehr ist bereits zulässig, wenn das Verhalten des anderen zwar noch keinen Angriff darstellt, aber unmittelbar in einen solchen umschlagen kann (z. B. der Angreifer bringt eine Waffe in Anschlag). KEINE Notwehr liegt also vor, wenn der Angriff bereits abgeschlossen ist (z. B. der Angreifer hat einmal zugeschlagen und geht weg). Attackiere ich ihn dann, liegt keine Notwehr vor.

b) Rechtswidrigkeit des Angriffs
Der Angriff muss rechtwidrig, also nach dem Gesetz verboten sein (z. B.  Körperverletzung, Raub, NICHT aber die berechtigte Festnahme durch ein Sicherheitsorgan, selbst wenn dieses hierzu Gewalt einsetzen muss). Nicht erforderlich ist aber, dass der Täter auch schuldhaft handelt (es gibt daher auch Notwehr gegen Angriffe eines strafunmündigen Kindes oder eines Geisteskranken). Nicht auf Notwehr berufen kann sich derjenige, der die Konfrontation mit dem anderen selbst herbeiführt, diesen provoziert und rechtswidrig, z. B. durch Versetzen einer Ohrfeige, angegriffen hat. Fraglich ist, ob die Verpflichtung besteht, der Konfrontation mit dem Widersacher rechtzeitig auszuweichen wenn ein solches Ausweichen möglich und zumutbar ist (z. B. Verlassen des Lokals, in dem eine Situation zu eskalieren droht): grundsätzlich ist zwar niemand verpflichtet, von vornherein einem rechtswidrigen Angriff eines anderen auszuweichen, doch kann in bestimmten Fällen ein Ausweichen die zweckmäßigste Verteidigung sein. Dies ist bei einem Angriff von Kindern, Unreifen oder Geisteskranken (NICHT aber Betrunkenen) anzunehmen. Eine allgemeine Verpflichtung zum Ausweichen – insbesondere für Frauen – besteht aber nicht! Festzuhalten ist aber, dass jeder Kampf, den man vermeiden kann, ein gewonnener ist.

c) Ein notwehrfähiges Rechtsgut
Die Abwehr ist nur dann vom Notwehrparagraph erfasst, wenn sich der Angriff gegen notwehrfähige Güter richtet. Als solche zählen Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen, Angriffe auf die Geschlechtssphäre. NICHT zur Notwehr berechtigen Ehrenbeleidigungen.

2) Die Notwehrhandlung
Die Abwehr des rechtswidrigen Angriffes muss sich auf die notwendige Verteidigung beschränken. Die Gesundheit des Angreifers darf also nur insoweit beeinträchtigt werden als es zur Abwehr des Angriffs notwendig ist; notwendig ist jene Verteidigung, die das schonendste Mittel darstellt, um den Angriff abzuwehren. Dabei sind Art und Intensität des Angriffs (mit oder ohne Waffe), die Gefährlichkeit des Angreifers (Gewicht, Größe, Vorstrafen, wenn bekannt) und die zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen. Wer sich mit der bloßen Faust erfolgreich verteidigen kann, darf nicht ohne weiteres zur Waffe greifen. Die Notwehrhandlung muss also das letzte Mittel zur Verteidigung und auch verhältnismäßig sein. Beispiel: keine Notwehr liegt vor, wenn ich auf den Dieb meines Fahrrades schieße und diesen unter Umständen töte.

3) Notwehrüberschreitung (Notwehrexzess)
Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn ein Angriff mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewehrt wird. In diesem Fall macht man sich strafbar, obwohl man eventuell vorher selbst angegriffen wurde. Hinsichtlich der Strafbarkeit der Überschreitung sind zu unterscheiden:

a) Erfolgt die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, so entfällt die Bestrafung als vorsätzliche Tat. Eine Bestrafung als fahrlässige Tat ist jedoch möglich, sofern „der Abwehrende fahrlässig gehandelt hat: es ist ihm trotz seiner Angst vorzuwerfen, dass er die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Verteidigungshandlung verkannt hat, was wohl bei einem trainierten Kampfsportler eher anzunehmen sein wird“, die fahrlässige Begehung des Delikts strafbar ist, z. B. fahrlässige Köperverletzung, NICHT aber fahrlässige Sachbeschädigung, da dieses Delikt eben nicht strafbar ist.

b) Erfolgt die Überschreitung aus Zorn, Empörung oder Aufwallung, so macht sich der Verteidiger selbst strafbar. Allerdings kann ein Milderungsgrund in Betracht kommen.

4) Prozessuale Schritte
Da die Verletzung des Angreifers a priori einen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch darstellt, ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob eine Notwehrsituation vorlag. Es kann also sein, dass man, auch wenn es der eigenen Meinung nach offensichtlich ist, dass Notwehr vorliegt, dennoch zu einem Gerichtsverfahren geladen wird. In diesem Fall sollte jedenfalls ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Fazit

Die Abwehr gegen einen Angriff darf nur dann erfolgen, wenn Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen oder die Geschlechtssphäre in Gefahr sind. Die Abwehr muss unmittelbar erfolgen und verhältnismäßig sein. Im Fall der Einvernahme nach einer Selbstverteidigungssituation sollte unbedingt auf den eigenen emotionalen Zustand verwiesen und rechtlicher Beistand zugezogen werden.